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   OVG Sachsen, 02.09.2016 - 2 A 800/13   

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https://dejure.org/2016,30265
OVG Sachsen, 02.09.2016 - 2 A 800/13 (https://dejure.org/2016,30265)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02.09.2016 - 2 A 800/13 (https://dejure.org/2016,30265)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02. September 2016 - 2 A 800/13 (https://dejure.org/2016,30265)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    BeamtVG § 35 VwVfG § 48
    Unfallausgleich; Rücknahme; Gutachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 30.06.2010 - 2 B 72.09

    Aufklärungspflicht des Gerichts; Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.09.2016 - 2 A 800/13
    Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2010 - 2 B 72.09 -, juris, Rn. 4 f).

    Unterbleiben in einem solchen Fall weitere Ermittlungen des Gerichts oder die Einholung anderer Gutachten, so stellt dies nur dann einen Aufklärungsmangel dar, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2010 a. a. O.; st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 11. Juli 2016 - 2 A 115/13 -, juris Rn. 8).

  • OVG Sachsen, 16.04.2008 - 5 B 49/07

    Industrie- und Handelskammer; Pflichtmitgliedschaft; Rechtsanwalt;

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.09.2016 - 2 A 800/13
    20 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194).

    Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren Entscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.).

  • BVerfG, 26.02.2007 - 1 BvR 474/05

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Verweigerung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.09.2016 - 2 A 800/13
    Hierzu bedarf es der Feststellung, dass bei summarischer Prüfung der Ausgang des Verfahrens als zumindest offen erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Februar 2007, NVwZ-RR 2007, 361; Senatsbeschl. v. 2. März 2010 - 2 D 247/09 -, juris, st. Rspr.).
  • BVerwG, 24.03.2000 - 9 B 530.99
    Auszug aus OVG Sachsen, 02.09.2016 - 2 A 800/13
    Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt worden ist (z. B. Urteil vom 6. Oktober 1987, a. a. O.; Beschluss vom 24. März 2000, - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308).
  • OVG Sachsen, 02.03.2010 - 2 D 247/09

    Prozesskostenhilfe, Prüfungsrecht, Erfolgsaussichten

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.09.2016 - 2 A 800/13
    Hierzu bedarf es der Feststellung, dass bei summarischer Prüfung der Ausgang des Verfahrens als zumindest offen erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Februar 2007, NVwZ-RR 2007, 361; Senatsbeschl. v. 2. März 2010 - 2 D 247/09 -, juris, st. Rspr.).
  • OVG Sachsen, 11.07.2016 - 2 A 115/13

    Unfallausgleich; fachärztliches Gutachten

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.09.2016 - 2 A 800/13
    Unterbleiben in einem solchen Fall weitere Ermittlungen des Gerichts oder die Einholung anderer Gutachten, so stellt dies nur dann einen Aufklärungsmangel dar, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2010 a. a. O.; st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschl. v. 11. Juli 2016 - 2 A 115/13 -, juris Rn. 8).
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